
Kostenübernahme
Ich führe eine Privatpraxis. Ich biete aktuell Psychotherapie für Selbstzahler, Privatversicherte, Beihilfeberechtigte, Heilfürsorgeberechtigte, Versicherte der Bundeswehr, der Polizei, der Bundesbahn und der Deutschen Post an.
Für gesetzliche Versicherte besteht weiterhin die Möglichkeit private Leistungen über das Kostenerstattungsverfahren abzurechnen.
Hier stelle ich Ihnen verschiedene Formen der Kostenübernahme von Psychotherapie vor
(s. a. https://www.therapie.de/):
Selbstzahler:
In vielen Fällen ist eine Bezahlung der Psychotherapie durch die Krankenkasse nicht möglich oder von Hilfesuchenden gar nicht gewünscht.
Es hat einige Vorteile für die Betroffenen, wenn Sie die Kosten für eine Psychotherapie erbrachte psychotherapeutische selbst bezahlen:
- keine Bürokratie und keine langen Wartezeiten: als Selbstzahler erhalten Sie sofort einen Therapieplatz, da Sie bspw. nicht auf ein Gutachten für die Bewilligung der Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenkasse warten müssen.
- Anonymität bzw. keine Weitergabe von Informationen an Dritte (Therapieaufnahme, Diagnosen etc.): wenn die Therapie selbst bezahlt wird, erfährt die Krankenkasse nichts davon. Das wiederum kann Vorteile beim Abschluss von anderen Versicherungen haben.
- Keine psychische Diagnose notwendig: Krankenkassen übernehmen die Kosten für Ihre Sitzungen nur, wenn eine psychische Diagnose nach ICD-10 vorliegt. Aber nicht jeder Ratsuchende hat eine psychische Erkrankung.
Diese Bezahlungsmethode wird häufig von Personen im öffentlichen Dienst in Anspruch genommen, z.B. Lehrer*innen, Jurist*innen.
Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeut*innen (GOP), welche eng an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angelehnt ist. Mein Honorar für eine psychotherapeutische Sitzung (50 Min) beträgt derzeit 134,06 € (GOP 812a: 2 x 25 Min, 2.3 x). Eine ermäßigte Gebühr von 100,55 € (GOP 870, 2,3 x) kann gegen Nachweis (z.B. Studentenausweis, ALG1-Bescheinigung) berechnet werden.
Die Kosten für selbstbezahlte Behandlungen (Psychotherapien, die nicht von der Krankenkasse übernommen wurden) sind als außergewöhnliche Belastungen laut § 33 EStG gemäß § 33 EstG unter "außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art" steuerlich absetzbar.
Kostenerstattung durch die private Versicherung (PKV):
Die Kosten für eine Psychotherapie werden in der Regel von den privaten Krankenversicherungen übernommen. Dies gilt nicht für das Erstgespräch, das im Rahmen der probatorischen Sitzungen ohne Antrag abgerechnet wird. Voraussetzung ist, dass in Ihrem Versicherungsvertrag eine psychotherapeutische Behandlung vereinbart ist.
Die Kosten für eine Sitzung von 50 Minuten betragen 134,06 € (GOP 812a: 2 x 25 Min, 2.3 x). Eine ermäßigte Gebühr von 100,55 € (GOP 870, 2,3 x) kann gegen Nachweis (z.B. Studentenausweis, ALG1-Bescheinigung) berechnet werden.
Die Anzahl der erstattungsfähigen Sitzungen und die Höhe der Kostenerstattung hängen von der jeweiligen Krankenkasse und dem individuellen Tarif ab. Im Einzelfall kann es zu privaten Zuzahlungen kommen. Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit dem zuständigen Sachbearbeiter Ihrer privaten Krankenversicherung in Verbindung, um die Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Behandlung (Verhaltenstherapie) zu klären.
Kostenerstattung durch die Beihilfe (z. B. Beamten):
Ähnlich wie bei der PKV erfolgt die Kostenübernahme im Rahmen der Beihilfe. Die Kosten für eine Sitzung von 50 Minuten betragen 134,06 € (GOP 812a: 2 x 25 Min, 2.3 x). Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit dem zuständigen Sachbearbeiter Ihrer privaten Krankenversicherung in Verbindung, um die Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Behandlung (Verhaltenstherapie) zu klären.
Kostenerstattung durch die gesetzliche Versicherung (GKV) ("Kostenerstattungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch V":
Wenn Sie gesetzlich versichert sind und sich für eine Psychotherapie bei mir interessieren, besteht die Möglichkeit, dass die Kosten für die Therapie von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Die meisten Krankenkassen erstatten die Kosten, so dass dies nach wie vor ein üblicher und erfolgversprechender Weg ist, eine Psychotherapie zu beginnen (leider gibt es aber auch Krankenkassen, die trotz des gesetzlichen Anspruchs dieses Verfahren kategorisch ablehnen, in diesem Fall kann ich Ihnen leider nicht weiterhelfen).
Sie können bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Kostenerstattung stellen (§ 13 Abs. 3 SGB V). Gerne unterstütze ich Sie bei der Antragstellung.
Ablauf:
1. Wir vereinbaren ein erstes Gespräch, um uns kennen zu lernen und Ihre Probleme zu erfassen. Dabei erkläre ich Ihnen auch, wie Sie an die Unterlagen kommen, die Sie für das Kostenerstattungsverfahren benötigen. Wenn wir uns für eine Zusammenarbeit entscheiden, sende ich Ihnen die Unterlagen zu, die Sie von mir brauchen.
2. Wir beantragen die "probatorische Sitzungen" (bis zu 4). Wenn diese probatorischen Sitzungen einmal genehmigt sind, stehen die Chancen gut, auch die gesamten Therapiesitzungen bewilligt zu bekommen.
Entscheiden wir uns nach diesen Probesitzungen für eine weiterführende Therapie, muss diese beantragt werden.
3. Wir beantragen eine weiterführende Therapie (in der Regel zunächst 24 Sitzungen). Dafür fordern die Krankenkassen i.d.R. einen sogenannten Gutachterbericht an, den ich verfasse und als anonymisierten Bericht an ein*e Gutachter*in des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) sende. Der MDK entscheidet, ob die Therapie bewilligt oder abgelehnt wird. Bei einer Zusage werden die Kosten übernommen und wir können sofort mit der Therapie beginnen.
Bürokratische Schritte sind bei einem Kostenerstattungsverfahren zu beachten:
- telefonischen Kontakt zum Patientenservice aufnehmen (116117), der von Krankenkassen beauftragt ist, Ihnen Therapeut*innen zu vermitteln. Darüber vereinbaren Sie eine Sprechstunde mit einem/einer Therapeut*in mit Kassensitz, der/die Ihnen das Dokument PTV 11 ausstellt. Daraus muss hervorgehen, dass Sie dringend und zeitnah eine Psychotherapie beginnen sollten;
- Dokumentation der Kontakte mit Vertragspsychotherapeut*innen- Notieren der Therapeut*innen, die Sie derzeit nicht behandeln können;
- Von Ihrer Hausärzti*n oder einer* Fachärzt*in auszufüllen: ein Konsilliarbericht und eine Dringlichkeitsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist und nicht aufgeschoben werden kann.
Wird der Antrag im ersten Schritt abgelehnt, können Sie Widerspruch einlegen. Auch dabei helfe ich Ihnen. Bei weiteren Problemen können Sie sich auch an eine*n Anwält*in (z.B. für Gesundheitsrecht) wenden und gerichtlich gegen Entscheidungen vorgehen. Sie können natürlich auch die Krankenkasse wechseln, da bei manchen Krankenkassen das Kostenerstattungsverfahren erfolgversprechender ist als bei anderen.
Das Vorgespräch mit mir muss privat abgerechnet werden, da die Krankenkasse die Kosten erst übernimmt, wenn sie eine Kostenzusage hat (die wir aber erst beantragen können, wenn das Vorgespräch stattfindet). Ich muss mich dabei an der Gebührenordnung für Psychotherapie (GOP) orientieren, danach danach wird die erste Sitzung mit 100,55€ vergütet.